Neulich wurde ich zu einem Kirschbaum gerufen.
Ein junger Baum, vielleicht zehn Jahre alt und ungefähr sechs Meter hoch. Er steht an der Nordseite eines kleinen Gartens, der zu einer Doppelhaushälfte gehört. Die Besitzerin hat den Baum zusammen mit dem Haus übernommen. Sie schätzt ihn, pflegt ihn und möchte ihn behalten.
Der Kirschbaum steht allerdings nah an der Grundstücksgrenze. Und genau dort beginnt das Problem.
Der Nachbar beschwert sich über den Schatten. Er plant einen Wintergarten und befürchtet, dass der Baum ihm die Sonne nimmt. Von ihm aus gesehen steht der Baum im Süden, also dort, wo die Sonne herkommt. Seine Forderung: Der Baum müsse deutlich kleiner werden. Viel kleiner, als der Baum es verkraften würde.
Darf er das?
Schauen wir mal auf die Grenzabstände: Die sind differenziert geregelt. Je nach Baumart und Endgröße gelten unterschiedliche Mindestabstände. Für Obstbäume – dazu zählen auch wüchsige Süßkirschen – sind in Nordrhein‑Westfalen in der Regel zwei Meter vorgesehen. Für großkronige Laub- oder Waldbäume gelten größere Abstände.
Aber auch wenn ein Baum ursprünglich zu nah an der Grenze gepflanzt wurde, kann der Nachbar nicht unbegrenzt seine Entfernung verlangen. Solche Ansprüche verfallen in der Regel nach sechs Jahren. Wurde der Baum so lange geduldet, ist ein späteres Verlangen nach Fällung oder starker Einkürzung meist ausgeschlossen. Nutzungsänderungen wie die Errichtung eines Pools oder eines Wintergartens spielen hierbei keine Rolle.
Würde die Einhaltung des Grenzabstands im konkreten Fall überhaupt etwas ändern? Ein sechs Meter hoher Baum wirft zur Mittagszeit im zeitigen Frühjahr einen Schatten von rund zwölf Metern Länge. Im Hochsommer dagegen schrumpft dieser Schatten auf etwa drei bis vier Meter zusammen. Ob der Stamm nun einen halben Meter oder zwei Meter von der Grenze entfernt steht, macht für die Verschattung in der meisten Zeit des Jahres kaum einen Unterschied.
Der Abstand sorgt also nicht für Sonne im Nachbargarten. Sein Zweck ist ein anderer: Grenzabstände sind ein Konfliktpräventionswerkzeug. Sie sollen direkte Bau- und Nutzungskonflikte vermeiden, einen gewissen Zugang für Pflege und Erhalt sichern und typische Reibungspunkte reduzieren – etwa mechanischen Druck durch Wurzeln oder Stammnähe, wiederkehrenden Überhang sowie Streit über Rückschnitt, Laub oder Früchte.
Bleibt noch das sogenannte Abschneiderecht. Es ist kein Freibrief für radikale Eingriffe, sondern ein eng begrenztes Abwehrrecht. Gemeint sind konkrete Situationen, in denen überhängende Äste die Nutzung tatsächlich behindern, etwa an Wegen oder Terrassen. In solchen Fällen kann eine Beseitigung verlangt werden, bei Ästen allerdings erst nach Aufforderung und Fristsetzung. Weitergehende Eingriffe, etwa um die Grenze über die gesamte Höhe des Baumes „abzusichern“, sind davon nicht gedeckt. Auch ein Grenzbaum darf seine natürliche Form behalten.
Ob die Rechtsverhältnisse ausreichen, um Nachbarschaftsfrieden herzustellen, bleibt eine offene Frage und ich bin gespannt, ob es beim nächsten Anruf wieder um einen Schnitt dieses Baumes geht oder nicht doch um eine Fällung.
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